Der Online-Ausweis in Deutschland
Mit der Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises, hat man die Möglichkeit sich online gegenüber Behörden oder Geschäftspartnern auszuweisen und somit digitale Dienstleistungen zu nutzen. Das elektronische Ausweisen wird durch einen Chip in der Ausweiskarte ermöglicht. Die im Chip gespeicherten Informationen sind vor unautorisiertem Zugriff geschützt.
Für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion benötigt man einen Personalausweis mit Onlinefunktion, einen selbstgewählten sechsstelligen PIN, NFC-fähiges Smartphone oder Kartenleser und entsprechende Software wie z.B. die AusweisApp2.
Listen mit geeigneten Smartphones und Kartenlesern sind unter www.ausweisapp.bund.de zu finden.
Der Nutzer kann sehen, welche Behörde oder welches Unternehmen die Daten erhält und dass die staatliche Berechtigung für die Übertragung der Daten vorliegt. Der Nutzer kann ebenfalls sehen, welche Daten aus dem Online-Ausweis an die Behörde bzw. an das Unternehmen übermittelt werden. Die Übermittlung der Ausweisdaten muss durch den Nutzer mit einer sechsstelligen PIN autorisiert werden, nur dann werden diese durchgehend verschlüsselt übermittelt. Die Daten können somit nicht von Dritten abgefangen oder eingesehen werden.
Der Online-Ausweis kann online für den Identitätsnachweis, für den sicheren oder auch anonymen Login, zur Altersverifikation und zum automatischen Ausfüllen einiger Formulare genutzt werden.
Die Nutzung des Online-Ausweises
Die Online-Ausweisfunktion ist Bestandteil des Personalausweises. Beim Erhalt eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion, ist diese aktiviert. Man erhält zusätzlich einen PIN-Brief. Dieser enthält folgende Informationen:
- Ihre fünfstellige Transport-PIN
- Ihre Nummer zur Aufhebung der PIN-Blockade (PUK)
- Ihr Sperrkennwort
Einsatzbereit wird die Online-Ausweisfunktion, wenn die fünfstellige Transport-PIN durch eine selbstgewählte, sechsstellige PIN ersetzt wurde. Dies kann im Bürgerbüro erledigt werden, wenn der Personalausweis abgeholt wird oder man kann dies selbst vornehmen mit einem Computer, an einem Bürgerterminal oder mit einem geeigneten Smartphone.
Ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nicht aktiviert, kann die Aktivierung durch das Bürgerbüro vorgenommen werden. Wenn der PIN-Brief abhandengekommen ist und die PIN nicht mehr bekannt ist, kann das Bürgerbüro eine neue PIN setzen. Das Bürgeramt teilt zudem auf Wunsch das Sperrkennwort mit.
Alternativ kann online ein PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Dieser wird an die deutsche Meldeadresse gesendet und enthält einen Aktivierungscode, einen QR-Code und eine neue PIN. Der PIN-Rücksetzbrief kann auf der Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de kostenlos bestellt werden.
Sperrung des Online-Ausweises bei Verlust o.ä.
Bei Verlust des PIN-Briefes und des Personalausweises oder wenn der Ausweis gestohlen wurde, muss dies zum eigenen Schutz und verpflichtend gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes unverzüglich bei einem Bürgeramt oder bei der Polizei gemeldet werden. Wird der Verlust bzw. Diebstahl nicht gemäß § 32 Nummer 7 des Personalausweisgesetzes angezeigt, handelt man ordnungswidrig.
Die telefonische Sperrhotline kann genutzt werden, wenn das Sperrkennwort bekannt ist, welches mit dem PIN-Brief mitgeteilt wurde. Diese ist sieben Tage die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
Aus dem Ausland ist die Sperrhotline erreichbar unter +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Einige Länder verwenden eine andere Landesvorwahl für Deutschland. Eine Liste der Auslandsvorwahlen ist auf der Internetseite des Vereins SPERR-NOTRUF 116 116 e. V. zu finden.
Der Online-Ausweis wird umgehend gesperrt und kann nicht verwendet werden, solange die Sperrung besteht.
Bei wiederauffinden des Ausweises
Für den Fall, dass der Ausweis wiedergefunden wird und weiter genutzt werden soll, muss das Wiederauffinden persönlich beim Bürgerbüro gemeldet werden. Die Online-Ausweisfunktion kann ebenfalls nur persönlich im Bürgeramt entsperrt werden. Erst wenn der Personalausweis offiziell als „aufgefunden“ gemeldet ist, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach kann der wiedergefundene Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weitergenutzt werden.
Es kann in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden den wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder diesen sogar einziehen. Dies hängt davon ab ob und wie oft die ausländischen polizeilichen Informationssysteme aktualisiert werden.
Um solche Unannehmlichkeiten z.B. bei Urlaubsaufenthalten oder Dienstreisen im Ausland zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument im Bürgeramt zu beantragen und auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.
Auf den unter diesem Text aufgeführten Homepages, finden Sie weitere Informationen zum Online-Ausweis und den Nutzungsbereichen. Beim Anklicken der Links gelangen Sie auf die jeweiligen Homepages, mit den relevanten Informationen.
Für EU-/EWR-Bürger, die nicht über einen deutschen Personalausweis/Pass verfügen, gibt es die Möglichkeit die eID-Karte in Deutschland zu beantragen, um Zugang zu den digitalen Lösungen in Deutschland zu erhalten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel zur eID- Karte für EU-/EWR-Bürger. Klicken Sie einfach auf den folgenden Link, um zu dem Artikel zu gelangen.
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