Monteurwagen
Arbeitgeber in Dänemark – Arbeitnehmer wohnt in Deutschland
Vielfach sieht man auf dem Weg über die Grenze Arbeitnehmer mit ihrem dänischen Firmen-Kastenwagen –Monteurwagen- von und zur Arbeit fahren.
Da das Thema Kraftfahrzeuge in Dänemark ein steuerlich sensibles ist, sollen hier einmal die wichtigsten Bedingungen und Voraussetzungen gezeigt werden die es erlauben, diesen Wagen zu benutzen, oder aber eben nicht.
Die Handhabung durch die dänische Steuerbehörde ist strikt
Rechtlich verbindliche Informationen kann man nur von Motorstyrelsen bekommen und aufgrund der Problematik und des unüberschaubaren Regelungsdschungels ist es immer anzuraten, eine verbindliche Auskunft einzuholen, damit man auf der sicheren Seite ist.
Dabei können gleich drei steuerliche Bereiche berührt sein:
- Die Einkommenssteuer beim Arbeitnehmer, indem er die Benutzung als geldwerten Vorteil versteuern muss
- Die Umsatzsteuer des Unternehmers, da die bei einem Fahrzeug mit gelben Nummernschildern nicht bezahlt ist
- Die Registrierungsabgabe, die bei einem Fahrzeug mit gelben Nummernschildern und den gelb-weißen „Papagaien-Nummernschildern“ reduziert ist.
Die Falschbenutzung eines Monteurwagens kann also steuerlich kostspielig werden.
Es gibt drei verschieden KFZ-Kennzeichen in Dänemark
- Weiße Nummernschilder
Die Registrierungsabgabe ist vollumfänglich bezahlt, die Umsatzsteuer ebenfalls. Hier ist lediglich zu prüfen, ob eine Besteuerung beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil vorzunehmen ist. - Gelbe Nummernschilder
Die Registrierungsabgabe ist reduziert, die Umsatzsteuer wurde zurückerstattet. Hier kann es bei Falschbenutzung dazu führen, dass eine der beiden, oder beide, Steuern nachträglich fällig werden. - Papagaien-Nummernschilder
Die Umsatzsteuer ist bezahlt, die Registrierungsabgabe reduziert. Hier ist ebenfalls die Besteuerung beim Arbeitnehmer eine Option. Eine teilweise private Nutzung ist erlaubt.
Weiße Nummernschilder
Soll eine Besteuerung beim Arbeitnehmer vermieden werden, muss vom Arbeitgeber ein klares Verbot der Privatbenutzung ausgesprochen sein. Hier ist dringend zu empfehlen, ein detailliertes Fahrtenbuch zu führen. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind gegenüber den Steuerbehörden in der Beweispflicht. Denkbar ist, dass ein Vertreter von zu Hause direkt zu den Kunden fährt und das Fahrzeug deshalb mit nach Hause nimmt. Der kleinste Verstoß oder aber der „Nichtnachweis“ selbst geringer Fahrten kann zur Besteuerung führen.
Gelbe und gelb-weiße Nummernschilder
Hier unterscheidet die Steuerbehörde in Mannschaftswagen, Kastenwagen mit Spezialeinbau und Kastenwagen ohne Spezialeinbau, sowie Kastenwagen mit Papageiennummernschildern. Hier können nur die wichtigsten Kriterien genannt werden, genaue Listen über die möglichen Anwendungen findet man auf der Internetseite von Motorstyrelsen.
Die Regeln zum Mannschaftswagen erlauben kaum oder nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit, damit nach Hause zu fahren.
Der Kastenwagen ohne Spezialeinbau darf maximal an 25 Tagen im Jahr zur Fahrt an den Wohnsitz benutzt werden, wenn direkt vom Wohnort zum Einsatzort gefahren werden soll.
Der Kastenwagen mit Spezialeinbau darf für Fahrten nach Hause genutzt werden.
Achtung: Die Anforderungen an den Einbau sind hoch. Ein einfaches Regal genügt nicht.
Die Autos mit gelb/weißen Papageien-Nummernschildern dürfen umfangreich genutzt werden, also auch für die Fahrt nach Hause.
Der Arbeitgeber muss die Fahrten nach Hause bei der Steuerbehörde im Rahmen der Arbeitnehmerbesteuerung angeben, so dass der Arbeitnehmer keine Pendlerpauschale geltend machen kann.
Die private Nutzung muss untersagt sein.
Ein detailliertes Fahrtenbuch ist dringend zu empfehlen.
Arbeitgeber in Deutschland – Arbeitnehmer wohnt in Dänemark
Auch hier ist eine Heimfahrt mit dem Monteurwagen möglich, aber nur, wenn eine Ausnahmegenehmigung von Motorstyrelsen vorliegt und im Fahrzeug mitgeführt wird. Ohne diese Genehmigung darf das Fahrzeug unter keinen Umständen in Dänemark geführt werden, ein gestellter Antrag genügt nicht.
Auf deutscher Seite muss ebenfalls sichergestellt sein, dass das Finanzamt nicht unterstellt, dass das Fahrzeug auch privat genutzt wird, da es sonst vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Auch hier ist ausschlaggebend, um welche Art Fahrzeug es sich handelt. Bei Kastenwagen ohne Fenster oder mit Ladefläche ist dies oft einfacher als bei PKW. Die private Nutzung muss schriftlich ausgeschlossen sein. Die Beweislast liegt immer beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Zweifelsfalle muss professionelle steuerliche Beratung eingeholt werden.
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