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Deutsche Firmenfahrzeuge

Grundlage: Zulassungssteuer, Europäischer Gerichtshof, 15.09.2005 C-464/02
Aufgrund obiger Entscheidung gilt in Dänemark, dass für ein ausländisches Firmenfahrzeug nur dann eine Zulassungssteuer zu entrichten ist, wenn es im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt wird. 
Dies ermöglicht Personen mit Wohnsitz im Inland, Firmenfahrzeuge, die mit einem amtlichen ausländischen Kennzeichen zugelassen sind, in Dänemark zu nutzen.

Ausländische Firmenfahrzeuge
Unter einem ausländischen Firmenfahrzeug ist in diesem Zusammenhang ein Firmenfahrzeug zu verstehen, das einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark von einem im Ausland ansässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Das Fahrzeug wird privat und beruflich in Dänemark und im Ausland genutzt. Die Nutzung im Ausland umfasst in diesem Zusammenhang EU-/EWR-Länder sowie Drittländer.

Für ein ausländisches Firmenfahrzeug muss nur dann eine Zulassungssteuer entrichtet werden, wenn es im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt wird. Mit der Neuregelung werden zwei neue Kriterien eingeführt, um zu beurteilen, ob das Firmenfahrzeug im Wesentlichen dauerhaft in Dänemark genutzt wird, und zwar ein Tageskriterium und ein Kilometerkriterium. Beide Kriterien werden über einen gesamten 12-monatigen Zeitraum beurteilt, und beide Kriterien müssen erfüllt sein, bevor eine Steuerpflicht eintritt.
Für das Tageskriterium sowie das Kilometerkriterium gilt, dass einerseits auf die Gesamtnutzung in Dänemark, d. h. die private und die berufliche Nutzung, und andererseits auf die berufliche Nutzung des Firmenfahrzeuges im Ausland geschaut wird. Die private Nutzung im Ausland wird bei der Ermittlung nicht berücksichtigt.

Die Regelung umfasst Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Dänemark, die bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen angestellt sind, und selbständige Gewerbetreibende mit Wohnsitz im Inland, die entweder in einem anderen EU-/EWR-Land ihren Sitz haben oder hier Dienstleistungen erbringen.
In Bezug auf Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland wird die Regelung über ausländische Firmenfahrzeuge nur in den Fällen relevant sein, in denen der ausländische Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung in einem anderen EU-/EWR-Land hat. Es wird somit vorausgesetzt, dass eine reale und tatsächliche Beschäftigung bei dem im Ausland ansässigen Unternehmen vorliegt, und dass diesem Unternehmen die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer obliegt.

Dies gilt ebenfalls für selbständige Gewerbetreibende mit Wohnsitz im Inland, die ein im Ausland zugelassenes Firmenfahrzeug nutzen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass eine grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit vorliegt und das Fahrzeug genutzt wird, um die selbständige berufliche Tätigkeit im Ausland (EU-/EWR-Land) auszuüben.

Erlaubnis zur Nutzung eines im Ausland zugelassenen Firmenfahrzeuges
Die Grundregel der dänischen Straßenverkehrsordnung und des Zulassungsgesetzes sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Inland ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nicht in Dänemark nutzen dürfen. Es handelt sich somit um eine Ausnahme von der Grundregel, und eine Befreiung von der Zahlung der Zulassungssteuer muss deshalb beantragt werden, bevor das im Ausland zugelassene Firmenfahrzeug in Dänemark genutzt wird.
Der Antrag ist bei Motorstyrelsen einzureichen.
Die Erlaubnis wird nach den Regeln erteilt, die auf folgender Seite aufgerufen werden können: https://motorst.dk/de-de 

Tageskriterium
Wenn das Kraftfahrzeug innerhalb eines "laufenden" 12-monatigen Zeitraumes 183 Tage genutzt werden soll bzw. tatsächlich weniger Tage genutzt wurde, muss keine dänische Zulassungssteuer für das Fahrzeug entrichtet werden. In der Praxis bedeutet dieses Kriterium, dass die Tage, an denen das Firmenfahrzeug in Dänemark genutzt wurde, über einen 12-monatigen Zeitraum zusammengezählt werden.

Wird das Firmenfahrzeug am gleichen Tag in Dänemark und im Ausland genutzt, gilt Folgendes:

Wenn die Nutzung im Ausland gänzlich oder teilweise beruflich ist, wird der betreffende Tag nicht bei den gezählten Tagen auf dänischem Gebiet während des 12-monatigen Zeitraumes berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug in Dänemark beruflich oder privat genutzt wird.

Wenn die Nutzung im Ausland rein privat ist, wird der Tag hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges auf dänischem Gebiet mitgezählt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug in Dänemark beruflich oder privat genutzt wird.

Die rein private Nutzung eines Firmenfahrzeuges im Ausland wird somit allein hinsichtlich der Nutzung in Dänemark mitgezählt, wenn das Firmenfahrzeug am gleichen Tag in Dänemark sowie im Ausland privat genutzt wurde. Wurde das Fahrzeug nur im Ausland und nur für private Zwecke genutzt, wird dieser Tag weder hinsichtlich der Nutzung in Dänemark noch hinsichtlich der Nutzung im Ausland mitgezählt.

Obwohl das Fahrzeug nach dem Tageskriterium so eingestuft wird, als würde es im Wesentlichen in Dänemark dauerhaft genutzt, muss keine Zulassungssteuer entrichtet werden, wenn nicht auch das Kilometerkriterium erfüllt ist.

Kilometerkriterium
Wenn die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges im Ausland größer ist als die Gesamtnutzung des Fahrzeuges in Dänemark innerhalb eines "laufenden" 12-monatigen Zeitraumes, muss keine Zulassungssteuer in Dänemark entrichtet werden.

Die Gesamtnutzung des Firmenfahrzeuges setzt sich aus der privaten und der beruflichen Nutzung in Dänemark und im Ausland zusammen. Das Ausland umfasst dabei EU-/EWR-Länder sowie Drittländer.

Die private Nutzung im Ausland wird bei der Ermittlung, ob das Kilometerkriterium erfüllt ist, nicht berücksichtigt.

Unter "beruflicher Nutzung" im Ausland ist die berufliche Nutzung auf ausländischem Gebiet und die Nutzung zwischen der Wohnung in Dänemark und der Arbeitsstätte im Ausland, einschließlich der in Dänemark zurückgelegten Strecke, zu verstehen.

Unter "Gesamtnutzung" in Dänemark ist die private und die berufliche Nutzung auf dänischem Gebiet abzüglich des Streckenabschnitts zwischen der Wohnung in Dänemark und der ausländischen Arbeitsstätte, der in Dänemark zurückgelegt wird, zu verstehen. Die Nutzung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte wird somit bei der Ermittlung der beruflichen Nutzung berücksichtigt. Bei einer Nutzung von der Wohnung in Dänemark nach z. B. Deutschland gilt die gesamte Strecke als berufliche Nutzung im Ausland.

Es reicht aus, dass das Fahrzeug eines der beiden Kriterien erfüllt, um steuerfrei in Dänemark genutzt werden zu können.

Steuerpflichtiger Wert eines Firmenfahrzeuges
Firmenfahrzeuge, für die gemäß der Neuregelung keine dänische Zulassungssteuer entrichtet worden ist, müssen zum gleichen Wert wie ein ähnliches in Dänemark zugelassenes Firmenfahrzeug angesetzt werden. Es wird somit präzisiert, dass alle Firmenfahrzeuge, die in Dänemark steuerpflichtigen Personen zur Verfügung gestellt werden, zu einem Wert anzusetzen sind, der dem Wert eines ähnlichen Firmenfahrzeuges entspricht, das in Dänemark angeschafft und bei Zahlung der vollen dänischen Zulassungssteuer zugelassen worden ist.

In den meisten Fällen wird die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Firmenfahrzeuges keine Steuerzahlung in Dänemark auslösen, da allein dem Ausland (dem Beschäftigungsland) ein Besteuerungsrecht bezüglich des Einkommens zusteht. 

Quellen: https://motorst.dk/de-de

                  www.skat.dk 

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