Grenzüberschreitende Vollstreckung von Bußgeldern
Hier soll ein Überblick über das Thema grenzüberschreitende Bußgelder gegeben werden. Diese können in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen.
Immer wieder kommt es in der Region zu Fragen in Bezug auf Verkehrsdelikte im Nachbarland. Die Antworten auf diese Fragen sind so verschieden wie die Menschen, die sie beantworten. Einige sagen, dass rein gar nichts passiere, andere warnen vor horrenden Summen. Um etwas Licht ins Dunkle zu bringen, folgen nun ein paar Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Eine Halterermittlung ist aufgrund der EU-Richtlinie 2011/82
grenzüberschreitend möglich, durch welche die Mitgliedsstaaten auf die Verkehrsregister anderer Mitgliedsstaaten zugreifen können.
Diese ist jedoch nur möglich für sicherheitsrelevante Verkehrsdelikte, die da sind:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
- Überfahren eines roten Lichtzeichens
- Trunkenheit im Straßenverkehr
- Nichttragen eines Schutzhelmes
- Unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens
- Rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte
Das in der Grenzregion reichlich verteilte Parkknöllchen ist nicht von der Richtlinie umfasst. Darauf wird weiter unten explizit eingegangen.
Aufgrund der Halterermittlung kann die ausländische Behörde dem Bürger das Bußgeld zustellen. Der Bürger muss nun prüfen, ob er das Bußgeld bezahlt oder ob er Einwände gegen den Bußgeldbescheid hat. Im Regelfall wird ein Bußgeld, das von einer öffentlichen Behörde auferlegt wird, nicht zu beanstanden sein. Wenn doch, muss er das Bußgeld im ausstellenden Land beanstanden, ein Bußgeldbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Können Bußgeldbescheide aus dem Ausland im eigenen Land vollstreckt werden?
Bußgelder können nach dem EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vollstreckt werden.
Bei der Vollstreckung von Bußgeldern innerhalb des EU-Rahmenbeschlusses, existiert eine Bagatellgrenze von 70€. Alle Verkehrsdelikte unterhalb dieser Grenze werden nicht über Landesgrenzen hinaus vollstreckt. Hier gilt es allerdings zu beachten, dass diese Grenze auch die Verfahrenskosten miteinschließt. Das bedeutet, dass selbst wenn ein Vergehen nur mit 50€ geahndet wird, aber zuzügliche Kosten entstehen, diese auch mit eingerechnet werden und letzten Endes zu einer Vollstreckung im Heimatland führen können.
Zuständigkeit in Deutschland
Von öffentlicher Hand ausgestellte Bußgelder aus dem Ausland dürfen nur vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden. Ausländische Behörden müssen zunächst den Bußgeldbescheid an das Bundesamt für Justiz schicken, welches ihn dann prüft und vollstreckt.
Zuständigkeit in Dänemark
In Dänemark ist Gældsstyrelsen für die Vollstreckung zuständig.
Bedingungen an Bußgelder zur Vollstreckbarkeit
(Nur beispielhaft!)
An die Vollstreckbarkeit der Bescheide sind hohe rechtsstaatliche Bedingungen geknüpft. So muss der Bescheid in einer Sprache sein von der zu vermuten ist, dass der Empfänger sie versteht, was im Klartext heißt ein dänischer Bußgeldbescheid muss auf Deutsch nach Deutschland gehen und ein deutscher Bußgeldbescheid auf Dänisch nach Dänemark.
Der Beschuldigte muss in einem schriftlichen Verfahren (was bei Bußgeldern fast immer der Fall ist) angehört worden sein und die Möglichkeit haben, den Bußgeldbescheid vor einem Gericht anfechten zu können, das auch für Strafsachen zuständig ist. Weiterhin muss der Verstoß auch im Vollstreckungsland ein ahndbarer Verstoß sein. Der Bußgeldbescheid muss, inklusive aller Gebühren, mindestens 70 € betragen.
Vollstreckungsverfahren
Die Behörde, die zu vollstrecken wünscht, muss ein Formblatt mit dem Bescheid an die zuständige Behörde im eigenen Land schicken und die Vollstreckung beantragen. Diese wiederum leitet den Antrag ins Nachbarland an die zuständige Behörde. Diese wiederum prüft, ob der Bußgeldbescheid den Bestimmungen genügt. Wenn ja, dann vollstreckt sie. Der Betroffene hat weitere Einspruchsmöglichkeiten, aber in der Regel nicht mehr in der Sache.
Wenn vollstreckt ist, verbleibt das Bußgeld beim vollziehenden Staat.
Man muss dazu sagen, dass das Verfahren selten angewandt wird, wahrscheinlich aus dem letztgenannten Grund.
Bußgelder einfach ignorieren?
Es ist davon abzuraten, einen ausländischen Bußgeldbescheid zu missachten oder zu ignorieren. Selbst wenn er im Wohnland nicht vollstreckt werden kann, kann er beim nächsten Besuch im Land des Ausstellers vollstreckt werden und kann dann mit unabsehbaren Konsequenzen verbunden sein. Manche Länder kennen die Möglichkeit, Fahrzeuge zu beschlagnahmen, darunter auch Dänemark.
Hinweise zu Parkverstößen
Die Ermittlung von Fahrzeughaltern zur grenzüberschreitenden Ahndung von Parkverstößen ist gemäß der EU Richtlinie 2011/82 nicht möglich.
Hier kommt es vor, dass Behörden sich privater Inkassounternehmen bedienen. Diese haben die Möglichkeit, einen Halter zu ermitteln. Erhält man Post von einem Inkassobüro, sollte man umgehend rechtlichen Rat einholen. Behörden müssen sich an das o.a. Verfahren gemäß der Richtlinie halten.
Private Parkverstöße
Wer auf einem Privatparkplatz parkt und aufgrund dessen zu einer Vertragsstrafe welchen Namens auch immer herangezogen werden soll, muss dieses Problem zivilrechtlich lösen und sollte sich unbedingt rechtlichen Rat bei der Verbraucherzentrale, bei Automobilclubs oder anderen Rechtsberatern einholen. Dänemark hat die Europäische Verordnung zur gegenseitigen Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen nicht angenommen, weswegen eine grenzüberschreitende Vollstreckung in diesem Fall nicht einfach möglich ist.
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Information zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit finden Sie auf www.region.de