Wildunfall
Bei einem Wildunfall in Deutschland, hier Schleswig-Holstein, ist der Jagdausübungsberechtigte (Jäger oder Förster) oder die nächste Polizeidiensststelle zu unterrichten. Da man im Regelfall selten weiß, wer der Jagdausübungsberechtigte ist, ruft man die Polizei an (Tel. 112).
In allen anderen Bundesländern sollte genauso verfahren werden, um sich nicht über die einzelnen Landesjagdgesetze informieren zu müssen. Die Polizei kann dann erklären, was weiter zu tun ist.
Für die ganze Bundesrepublik gilt, dass der Kadaver von der Straße zu entfernen ist, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Das gleiche gilt für das Fahrzeug, wenn es noch beweglich ist.
Strafbewehrt kann auch sein, wenn die Unfallstelle nicht vorschriftsgemäß abgesichert wird. Ebenso ist es strafbar, das Wild mitzunehmen und/oder die Polizei oder den Jagdpächter oder Förster nicht zu informieren.
Ein verletztes Tier darf nicht hilflos liegengelassen werden. Auch dies kann aufgrund des Tierschutzgesetzes strafbar sein.
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