Krankenversicherung im Ruhestand
- Grundregeln der Verordnung EG 883/2004
- Nur dänische Rente bei Wohnsitz in Deutschland
- Deutsche und dänische Rente bei Wohnsitz in Deutschland
- Beamte
Grundregeln der Verordnung EG 883/2004
Rentner sind grundsätzlich in dem Land krankenversichert, aus dem sie Rente beziehen. Beziehen sie Rente aus mehr als einem Land, darunter aus dem Wohnland, sind sie im Wohnland krankenversichert. Beziehen sie mehrere Renten, aber keine Rente aus dem Wohnland, sind sie in dem Land versichert, dessen Sozialversicherung sie am längsten unterlegen haben.
Achtung:
- Der Besitz einer Versichertenkarte aus welchem Land auch immer bedeutet nicht automatisch, dass man in diesem Land auch krankenversichert ist. Sie bestätigt lediglich den Anspruch auf Sachleistungen.
- Privat Krankenversicherte sind privat krankenversichert, egal wo sie wohnen oder leben. Dies gilt auch, wenn sie bis auf weiteres, eine dänische Krankenversichertenkarte zur Verfügung gestellt bekommen.
Nur dänische Rente bei Wohnsitz in Deutschland
Der Rentner ist in Dänemark krankenversichert. Udbetaling Danmark stellt dem Rentner eine Urkunde PD S1 oder E 121 aus. Diese gibt der Rentner bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse ab. Daraufhin erhält er eine deutsche Krankenversicherungskarte. Eine dänische Krankenversicherungskarte erhält er nicht, jedoch auf Antrag die blaue EHIC aus Dänemark. Dieser Rentner hat grundsätzlich Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland und in in Dänemark. Stationäre Behandlungen nach Dänemark darf er jedoch nur nach Genehmigung durch die betreuende deutsche Krankenkasse in Anspruch nehmen. In diesem Falle gilt bei den Rentnern ausnahmsweise die blaue EHIC in Dänemark.
Deutsche und dänische Rente bei Wohnsitz in Deutschland
Dieser Rentner ist in Deutschland krankenversichert. Es gelten die deutschen Regeln zur Krankenversicherung der Rentner, auch was die Beitragsgrundlagen angeht.
Zusätzlich zu den Beiträgen von der deutschen Rente werden der gleiche Beitragssatz von der dänischen Folkepension und ATP fällig, von der dänischen Arbeitsmarktpension (arbejdsmarkedspension), die als Betriebsrente gilt, jedoch der volle Beitragssatz. Dies kann, wenn diese Renten in Dänemark besteuert werden, zu einer hohen Belastung dieses Rentners führen. Da es in Dänemark aufgrund der Steuerfinanzierung keine Krankenversicherungbeiträge gibt, kann man dem Rentner auch keine erlassen. Eine steuerliche Abzugsmöglichkeit liegt nur vor, wenn der Rentner mindestens 75% seines Welteinkommens in Dänemark versteuert, also die sogenannte „Grenzgängerregel" anwendet.
(Achtung: Bei ATP hat die deutsche Verbindungsstelle „DVKA" die Ansicht, dass es sich um eine private Betriebsrente handelt. Diese Frage muss juristisch abschließend geklärt werden /Stand 09/2018).
Beamte
Auch für Beamte gelten die Regeln der Verordnung EG 883/2004, somit auch für Pensionäre. Die o.a. Regeln gelten genauso für diese Gruppe. Bei dänischen Beamten ist es irrelevant, da diese krankenversicherungsrechtlich wie Rentner behandelt werden.
Deutsche Beamte, und somit die Pensionäre, sind meistens privat krankenversichert. Sie sind somit auch bei Wohnsitz in Dänemark grundsätzlich privat krankenversichert und bezahlen privat. Es kann hier zu Problemen mit der Krankenversicherung kommen. Diese weigern sich manchmal, Personen mit Wohnsitz im Ausland zu versichern. Beamte sollten sich vor einem Umzug bei ihrer Versicherung rückversichern.
Achtung: Die Tatsache, dass deutsche Beamte welcher Körperschaft auch immer bei Wohnsitz Dänemark eine Krankenversicherungskarte erhalten, bedeutet nicht, dass sie in Dänemark krankenversichert sind. Laut VO 883/2004 sind sie in Deutschland versichert.
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