Arbeiten in 2 Ländern
Das Arbeiten in zwei oder mehreren Ländern wirft grundsätzlich eine ganze Reihe von Fragen auf, die es zu klären gilt. Berührt sind u.a. die Themen Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht.
Das Arbeiten in zwei Ländern kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.
Arbeiten im Homeoffice
Wer für den gleichen Arbeitgeber entweder ganz oder teilweise im Homeoffice arbeitet, findet weitere Informationen in der Rubrik „Homeoffice“ unter dem jeweiligen Land.
Minijob in Deutschland
Zum Thema Minijob findet man die Informationen unter „Leben und Arbeiten in Deutschland“, dort unter „Arbeitsverhältnis“. Zusammenfassend kann man sagen, dass der Minijob eine rein deutsche Regelung ist und im grenzüberschreitenden Kontext keinerlei Sonderstellung genießt, also ein normales Arbeitsverhältnis darstellt.
Arbeiten in zwei Ländern für den gleichen Arbeitgeber
Wer für seinen Arbeitgeber in zwei Ländern arbeitet, muss prüfen, wo er sozialversichert wird. Die Regeln hierzu finden Sie unter Sozialversicherung, dort „Anwendbare Rechtsvorschriften“. Die Konsequenzen für die Arbeitgeber sind beschrieben unter den Rubriken „Sozialversicherung“ im jeweiligen Land. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, im jeweiligen Wohnland eine Urkunde A1 zu beantragen, mit der die zuständige Behörde am Wohnort eine Entscheidung über die Sozialversicherung trifft. In Deutschland ist dies die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) und in Dänemark ist dies Udbetaling Danmark – International Social Sikring.
Bezüglich der Steuern gelten die Bestimmungen des deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen, wonach das jeweilige Gehalt oder der Lohn dort zu versteuern sind, wo sie verdient werden. Dabei kommt es nicht darauf an, was für einen Vertrag man hat, wo der Arbeitgeber sitzt oder auf welche „Platte“ (LKW-Fahrerjargon für Nummernschild) man fährt. Andere Regeln gelten für öffentlich Bedienstete, die weiterhin im Beschäftigungsland versteuert werden, wenn sie dessen Staatsbürgerschaft besitzen.
Arbeiten in zwei Ländern für verschiedene Arbeitgeber
Hier gilt das Gleiche wie zuvor bei einem Arbeitgeber, jedoch besteht hier das Problem, dass die beiden Arbeitgeber nicht notwendigerweise voneinander wissen. Üblicherweise enthalten alle Arbeitsverträge Klauseln, dass man es zumindest dem Arbeitgeber mitteilen muss, wenn man noch für einen anderen Arbeitgeber arbeitet. Es wird dringend empfohlen, in jedem Fall mit den Arbeitgebern zu sprechen, da der Sachverhalt unerwartete Konsequenzen für den Arbeitgeber haben kann.
Arbeitnehmer im internationalen Transport – LKW-Fahrer
Für diese Arbeitnehmer gelten seit Einführung der Verordnung 883/2004 keine besonderen Regeln mehr, sie fallen unter die gleichen zuvor beschriebenen Regeln zu Steuer und Sozialversicherung.
Entsendung durch den Arbeitgeber
Eine Entsendung von Arbeitnehmern bedeutet, dass sozialversicherungsrechtlich, steuerrechtlich und arbeitsrechtlich besondere Bestimmungen gelten. Eine typische Entsendung wäre es, wenn der Arbeitgeber ein Montageteam ins Nachbarland schickt, um eine Maschine zu installieren oder um andere Dienstleistungen zu erbringen.
Bei der Entsendung verbleibt der Arbeitnehmer unter der Sozialversicherung des Anstellungslandes, obwohl er die Arbeit im anderen Land ausführt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Urkunde A1 beantragen.
Der Arbeitnehmer wird auch weiterhin im Entsendeland versteuert, solange er während eines Kalenderjahres nicht mehr als 183 Tage im Nachbarland arbeitet. Es zählen hierbei nur die Arbeitstage und es ist das Kalenderjahr ausschlaggebend.
Selbständige
Für Selbständige gelten die gleichen zuvor beschrieben Regeln zur Sozialversicherung. Bei den Steuern ist es jedoch so, dass Selbständige auch im Wohnland besteuert werden. Hier ist Beratung durch Steuerfachkundige zu empfehlen.
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