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Kindergeld

Zwei Broschüren, die das Thema Kindergeld und Børne- og ungeydelse ausführlich erklären, finden Sie unter „Publikationen“ auf dieser Homepage. 

Kindergeld in Deutschland

Das Kindergeld wird in Deutschland aufgrund des Einkommenssteuergesetzes gezahlt, in Ausnahmefällen aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes. 

In Deutschland kann Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sich das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus in Ausbildung befindet. Es wird ein fester monatlicher Betrag gezahlt.

Achtung: Minijobber in Deutschland sind Arbeitnehmer, wenn der Minijob zu mindestens 8 Stunden in der Woche ausgeführt wird. Die 8 Stunden entsprechen deutscher Verwaltungspraxis, sie sind nirgends festgelegt; das europäische Recht verlangt eine Einzelfallprüfung. Eine Stundenzahl ist nicht festgelegt, der Minijob darf jedoch nicht von „unwesentlichem“ Umfang sein.

Grenzpendler

Bei Grenzpendler richtet sich die Zahlung grundsätzlich nach der geltenden EU-Verordnung. Diese geht den nationalen Bestimmungen vor. Somit sind Wohn- und/oder Arbeitszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzurechnen.

Dennoch können zusätzlich deutsche oder dänische Regeln greifen, die den Grenzpendler aber niemals schlechter stellen als in der EU-Verordnung vorgesehen. Wichtig ist jedoch, dass der Grenzpendler dem Thema Kindergeld/ Børne- og ungeydelse Beachtung schenkt und den Sachverhalt abklären lässt.

Grundsatz: Vorrangig zahlt der Beschäftigungsstaat das Kindergeld, es sei denn, der andere Elternteil ist Arbeitnehmer oder Selbständiger im Wohnland der Kinder. Im letzteren Fall zahlt der Wohnstaat der Kinder vorrangig. Arbeitnehmer ist auch, wer Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Verletztengeld erhält.

Kindergeld für über 18-jährige

In Dänemark gibt es keine Leistungen für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei denen Deutschland verpflichtet ist, Differenzkindergeld, amtssprachlich „Teilkindergeld“, zu zahlen, entspricht diese Differenz dann dem Gesamtbetrag des Kindegeldes in Deutschland.

Zuständige Behörde

Zuständige Stelle in Deutschland

Familienkasse Bayern Nord (Kein Schreibfehler)
Solgerstr.1
90429 Nürnberg
Deutschland

Tel.: Aus Deutschland: 0180 1 546337 (kostenpflichtig, Achtung: Servicecenter)

Telefonnummer aus dem Ausland +49 911 12031010

www.familienkasse.de

Verfahren der Antragsstellung

Auszug aus Artikel 60 der Verordnung 987/2009 EU, die sogenannte Durchführungsverordnung

(2) Der .... in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt werden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zudem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und dieser Träger zahlt die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

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