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Wahlen in Dänemark

(Quelle: Internetseite des dänischen Parlaments, www.ft.dk)

Da viele Bürger ohne dänische Staatsbürgerschaft nach Dänemark umziehen, stellt sich die Frage, wer an welchen Wahlen teilnehmen darf.

Regionalwahlen und Kommunalwahlen

Bei Regionalwahlen werden die Regionsräte (Regionsråd) für die 5 dänischen Regionen gewählt. Bei den Kommunalwahlen werden die 98 Kommunalräte gewählt (Byråd). Beide Wahlen finden alle 4 Jahre gleichzeitig statt.

Berechtigt zur Teilnahme an diesen beiden Wahlen sind alle Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in der Kommune und der Region wohnen und darüber hinaus eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Dänische Staatsbürger sein
  • Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedsstaates sein
  • Isländischer oder norwegischer Staatsbürger sein
  • Ohne Unterbrechung die dem Wahltag vorangehenden 4 Jahre in Dänemark wohnhaft gewesen sein


Wahlen zum Europäischen Parlament

Man darf an diesen Wahlen in Dänemark teilnehmen, wenn man 18 Jahre alt ist und 

  • das Wahlrecht zum Folketing hat oder
  • dänischer Staatsbürger mit Wohnort im EU-Ausland ist oder
  • EU-Bürger mit Wohnort in Dänemark ist

Man darf wählen, ob man im Wohnland abstimmen möchte oder in dem Land, dessen Staatsbürger man ist. Man darf nur in einem Land wählen.

Da die Faröer und Grönland keine EU-Mitgliedsgebiete sind, hat man auch kein Wahlrecht, wenn man dort wohnt.

 

Wahlen zum Folketing

An den Wahlen zum dänischen Folketing darf man teilnehmen, wenn man

  • Dänischer Staatsbürger ist und
  • Das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • Seinen festen Wohnsitz in Dänemark hat und
  • Nicht für unmündig erklärt wurde.

Es gelten besondere Regeln für bestimmte Gruppen, wie z.B. vom dänischen Staat entsandte Personen.

Dänen im Ausland

Dänische Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland haben grundsätzlich kein Stimmrecht zum dänischen Folketing. Man kann jedoch sein Stimmrecht bewahren, wenn man die Absicht hat, innerhalb von 2 Jahren nach Wegzug nach Dänemark zurückzukehren.

Es gibt Ausnahmen bei einem befristeten Auslandsaufenthalt, wenn man z.B.:

  • vom dänischen Staat, einer privaten Firma oder einem Verein entsandt wurde
  • sich im Ausland aufhält als Angestellter einer internationalen Organisation, in der Dänemark Mitglied ist, wie z.B. die UN, NATO oder EU
  • von einer dänischen Hilfsorganisation entsandt wurde
  • sich zur Ausbildung im Ausland aufhält
  • sich aus gesundheitlichen Gründen im Ausland aufhält

Die Ausnahmen erstrecken sich dann auf einen mitreisenden Partner, wenn eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft besteht, man die Bedingungen zur Ehefähigkeit oder Partnerschaftsfähigkeit erfüllt hat und vor der Ausreise einen gemeinsamen Wohnsitz hatte.

Man muss in den oben genannten Fällen die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen, entweder beim Bürgerbüro/Folkeregister bei der Abmeldung oder mit einem Formular, das man an die letzte dänische Wohnortkommune sendet.

Um als „Auslandsdäne“ in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden, muss der Antrag spätestens 7 Tage vor der Wahl bearbeitet sein. Es sind die langen Postwege zu beachten.

Wahlen in Deutschland für Deutsche in Dänemark
Deutsche, die in Dänemark wohnen, finden die passenden Informationen unter der Rubrik „Leben und Arbeiten in Deutschland“.

https://www.ft.dk/da/folkestyret/valg-og-afstemninger/hvornaar-man-har-stemmeret

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