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Sozialleistungen und Aufenthalt

Anspruch auf Sozialleistungen in Dänemark

Auch wenn viele niemals die Absicht haben, nach einem Umzug nach Dänemark Sozialleistungen zu beantragen, ergeben sich immer wieder Lebenssituationen, bei denen dies dann doch geschehen muss. Dies bestätigt die Beratungserfahrung des Regionskontor & Infocenter.

Nur beispielhaft seien hier genannt Unfall, Krankheit, Tod eines Versorgers, Pflegefall, Eintritt einer Behinderung, Arbeitsunfähigkeit usw.

Anspruch auf Sozialleistungen in Dänemark, so wie in jedem anderen Mitgliedsstaat der EU auch, hat nur, wer EU-Bürger oder ein Bürger Norwegens, Islands, Lichtenstein oder der Schweiz ist und einen rechtmäßigen Aufenthalt nach der EU-Aufenthaltsrichtlinie hat (siehe dazu auch die Seite: Aufenthalt).

Wird eine Leistung, z.B. bei der Kommune, beantragt, muss die Kommune eine Anfrage an SIRI stellen, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.

Arbeitnehmer und Selbständige haben die weitestgehenden Aufenthaltsrechte und behalten oft auch nach der Tätigkeit noch die Arbeitnehmereigenschaft. Das Gleiche gilt für Familienangehörige der Arbeitnehmer.

Wer als Selbstversorger eine Aufenthaltsbescheinigung („registreringsbevis“) hat, wird sich regelmäßig mit Problemen konfrontiert sehen und im Regelfall keine Leistungen erhalten.

Dies geht im Falle Dänemarks so weit, dass die Aufforderung zum Verlassen des Landes innerhalb einer Frist von vier Wochen ergeht.

Besteht kein Aufenthaltsrecht nach EU-Recht, kann eine Leistung u.U. dennoch zustehen. Dies richtet sich dann nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen, welches Deutschland und Dänemark unterzeichnet haben. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

 

 

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