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Neuregelung des Doppelbsteuerungsabkommens


26.01.2022 //

Änderungsprotokoll zum deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft getreten.


 Ende des Jahres 2021 tauschten die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark die Ratifizierungsurkunden zum Änderungsprotokoll des deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens aus.

Somit trat es am 01.01.2022 in Kraft.

So wurde die Präambel angepasst und um den Zusatz erweitert, dass das Abkommen nicht nur die Doppelbesteuerung vermeiden soll, sondern auch die Nichtbesteuerung oder Steuerverkürzung verhindern soll.

Weitere Änderungen betreffen z.B. die Versteuerungen von Gewinnen am Betriebssitz.


Besonders interessant in unserer Region dürften die neuen Regeln zur Besteuerung von Stipendien und Studienunterstützungen sein.

Hier wurde vereinbart, dass diese Zahlungen grundsätzlich in dem Land besteuert werden, das sie auszahlt. Auch gilt, dass sie im Wohnland nicht versteuert werden dürfen, wenn sie in dem Land, das sie auszahlt, steuerfrei sind.

Das betrifft zum Einen die Empfänger von SU, dem dänischen BAFöG, die in Zukunft SU auch dann in Dänemark versteuern müssen, wenn sie in Deutschland wohnen.

Gleichzeitig darf aber Dänemark in Zukunft deutsche Stipendien nicht mehr besteuern, wenn diese in Deutschland steuerfrei sind.

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