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Grenzpendler und Quarantäne


20.01.2022


Aufgrund der Häufung von Quarantänefällen stellt sich vielfach die Frage, wie Grenzpendler finanziell gestellt sind, wenn es zu einer behördlich angeordneten oder vorgegebenen Quarantäne kommt und die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann.

Aufgrund sehr unterschiedlicher Konstellationen und individueller Besonderheiten werden im Folgenden die allgemeinen Rahmenbedingungen dargestellt. Im Einzelfall ist eine Beratung bzw. Klärung mit der jeweils zuständigen Behörde ratsam.

 

Anordnung zur Absonderung bzw. Quarantäne

Die zuständigen Behörden des jeweiligen Landes entscheiden rein nach nationalen Bestimmungen, wann und für wen eine Absonderung/Quarantäne angeordnet wird und wann diese beendet werden kann.

Unter Berücksichtigung der Sachverhaltsgleichstellung, ist eine solche behördliche Anordnung auch im jeweils anderen Land anzuerkennen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Absonderung/ Quarantäne in den jeweiligen Ländern unterschiedlich sind.

 

Erstattungsleistung bei Absonderung bzw. Quarantäne laut Arbeitsrecht

Grundsätzlich ist das jeweilig vereinbarte Arbeitsrecht, das dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, ausschlaggebend dafür, ob ein Erstattungsanspruch bei einer Absonderung bzw. Quarantäne gegeben sein kann oder nicht.

Es ist somit vorrangig ausschlaggebend, welche Regelungen aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag hervorgehen. Nachrangig gelten dann die jeweiligen nationalen Erstattungsregelungen.

In Deutschland ist das Infektionsschutzgesetz die relevante Rechtsquelle. Hier werden u.a. die Erstattungsleistungen genau geregelt. Das Bundesgesundheitsministerium hält vielfältige Informationen hierzu unter dem folgenden Link bereit:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien
/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf

In Dänemark wird man nach derzeitigem dänischen Recht in einer Quarantänesituation als krank und damit krankengeldberechtigt betrachtet. Je nach arbeits- und tarifvertraglicher Situation erhält man Lohnfortzahlung oder Krankengeld. Die Rechtsquelle findet sich hier: https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1712

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, sich die Quarantäneanordnung durch die anordnende Behörde bestätigen zu lassen, sofern dieses möglich ist.

Für Beratung und weitere Informationen stehen grundsätzlich die jeweilig zuständigen Behörden und Gewerkschaften zur Verfügung:

In Deutschland (Schleswig-Holstein):

Landesamt für soziale Dienste:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LASD/lasd_node.html

In Dänemark: Kommune / Jobcenter bzw. Gewerkschaft / A-Kasse

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